-Originalia-

Abrechnungspraxis der Heilpraktiker

im Zusammenhang mit Laborleistungen

Dean Mühleisen

 

Überlegungen und Gestaltungsversuche, Heilpraktiker am Honorarvolumen von Laboruntersuchungen für ihre Patienten teilnehmen zu lassen, sind in zunehmendem Maße in die aktuelle Diskussion geraten.

Dabei wird nicht nur zivilrechtlich vermintes Gelände betreten, welches für den Heilpraktiker das Risiko des völligen Honorarverlustes in sich bergen kann. Vielmehr werfen solche Gestaltungen u. a. auch strafrechtliche Fragen auf, welche sich nicht nur auf den beteiligten Heilpraktiker, sondern – im Wege der sog. Teilnahmedelikte – auch auf das Labor selbst erstrecken können. Es sind bereits Strafanzeigen aus dem Bereich der Patienten und/oder der privaten Krankenkassen bekannt geworden, welche die Staatsanwaltschaften auf den Plan gerufen haben und für solche Fragen zunehmend sensibilisieren.

Zu welchen Auswüchsen dies in der Praxis führen kann, sei an folgendem realen Fall verdeutlicht:

Ein Therapeut schreibt (systematisch) Laborinhaber an, bekundet seine Absicht, die Versendung der zu untersuchenden Materialien seiner Patienten einer GmbH zu übertragen und verbindet dieses mit der Anfrage, ob das jeweilige Labor bereit sei, dieser GmbH einen prozentualen Anteil der Laborkosten für die Handhabung des Probenversandes zu vergüten.

Die juristische Beurteilung und Rechtsprechung zu entsprechenden Vorgängen im ärztlichen Bereich zeigt, dass das Terrain von Strafbarkeitsfragen schon weit früher beginnt – bei von manchem vielleicht auf den ersten Blick als vermeintlich normal empfundenen Sachverhaltsgestaltungen.

Gegenstand der nachstehenden Darstellung soll es sein, Strafbarkeitsfragen, welche sich bei einem Partizipieren des Heilpraktikers an Laborkosten ergeben, anhand einiger ausgewählter Beispielsfälle aufzuzeigen.

 

Fall I

Der Patient nimmt die Behandlung eines Heilpraktikers in Anspruch. Dieser schaltet – im rechtlichen Sinne als Vertreter des Patienten oder als dessen Erklärungsbote – ein Labor für bestimmte Untersuchungen ein. Ob der Patient dabei selbst ein Auftragsformular des Labors unterzeichnet oder mit der Einschaltung des Labors, sei es auch stillschweigend, den Heilpraktiker betraut, kann dahinstehen. Der Patient wird schließlich zwei Rechnungen erhalten: Eine solche des Heilpraktikers betreffend die Heilpraktikerbehandlung und eine weitere des Labors für die Erbringung der Laboruntersuchungen. Auf Grund der Kundentreue des Heilpraktikers zum Labor gewährt dieses dem Heilpraktiker eine Bonifikation oder sonstige Vergütung.

 

1.      Zivilrecht

Zwischen Heilpraktiker und Patient ist ein Dienstvertrag zu Stande gekommen.

Zwischen Patient und Labor ist ein Werkvertrag abgeschlossen worden. In welcher Form dem Heilpraktiker eine Vergütung für die Auswahl und Einschaltung des Labors bei den für den Patienten erforderlichen Untersuchungen gewährt wird, dürfte letzten Endes unerheblich sein; dies hängt von den Vorlieben der Beteiligten ab. Anzutreffen sind z. B. so genannte Konsiliarvereinbarungen, bei denen im „Interesse einer sinnvollen Indikationsstellung und gesteigerten diagnostischen Sicherheit“ der „Auftragnehmer“ (Heilpraktiker) den „Auftraggeber“ (Labor) nach Absprache „am Standort des Labors, in der Praxis des Heilpaktikers oder auch telefonisch“ – um alle Optionen offen zu lassen – berät und dem „Auftragnehmer“ ein pauschales Honorar für jede konsiliarische Tätigkeit zugebilligt wird [1].

 

2.      Strafrechtliche Beurteilung

Strafbarkeit des Heilpraktikers wegen Untreue i. S. d. § 266 StGB

Der Untreuetatbestand ist durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung bei der Betreuung fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des zu Betreuenden gekennzeichnet. Bezogen auf den konkreten Sachverhalt ergibt sich hieraus:

Der Patient wird, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht von sich aus die Beauftragung eines bestimmten Labors begehren. In der Regel ist es der Heilpraktiker, welcher dieses vorschlägt und das Labor aussucht. Die fehlende Fachkenntnis des Patienten führt dazu, dass der Heilpraktiker als Vertreter des Patienten in eigenständiger Entscheidung die ihm vertrauten Labore mit den Laborleistungen beauftragt. Die Stellung des Heilpraktikers und die Hoffnung des Patienten, den erhofften Behandlungserfolg zu erfahren, werden Anlass sein, weshalb der Patient den Empfehlungen des Heilpraktikers vollkommen entspricht. Der Heilpraktiker entscheidet dabei nicht nur über das Ob einer Laboruntersuchung, sondern auch über deren Art und Umfang.

Wirtschaftlich und faktisch verfügt der Heilpraktiker so bei der Laborbeauftragung über die Vermögensverhältnisse des Patienten als desjenigen, der die Vergütung des Labors schuldet.

Der Parallelfall aus dem Verhältnis zwischen Bauherrn und Architekten bei der Beauftragung des Handwerksunternehmens durch den Architekten zeigt, dass es auch im Verhältnis zwischen Patient und Heilpraktiker angebracht ist, vom Vorliegen eines Treueverhältnisses im Sinne von § 266 StGB auszugehen. Die Rechtsprechung hat seit langem für das Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Architekten das Rechtsinstitut der sog. Architektenuntreue i. S. von § 266 des Strafgesetzbuches herausgearbeitet. Die Vertrauensstellung des Architekten erlaubt es auch dort nicht, wenn sich der Architekt durch finanzielle oder sonstige Zuwendungen der zu beauftragenden Handwerksunternehmen in seiner Entscheidung und Auswahl beeinflussen lässt [2].

Auch der Patient erwartet vom Heilpraktiker, dass dieser allein seine Interessen wahrnimmt und den Behandlungserfolg nicht dahin kommerzialisiert, als Vertreter gerade mit einem solchen Labor einen Vertrag abzuschließen, von welchem eine Bonifikation erfolgen wird.

Wird nach den obigen Grundsätzen ein Treueverhältnis im Rechtssinne und damit die Fähigkeit des Heilpraktikers bejaht, eigenverantwortlich über das Vermögen des Patienten zu verfügen, so stellt die Entgegennahme von Bonifikationen einen Vermögensnachteil für den Patienten dar. Dieses gilt vor allem auch keinesfalls nur dann, wenn die Bonifikationen an den Heilpraktiker im Ergebnis zu einer Erhöhung der Kosten des Labors führen.

Vielmehr wird schlicht allein die eingangs dargestellte Entgegennahme von Bonifikationen den objektiven  Strafbestand der Untreue i. S. § 266 StGB darstellen [2]

Fall II

Der Patient beauftragt im Rahmen einer Heilbehandlung, für die die Inanspruchnahme einer Laborleistung notwendig wird, den Heilpraktiker, die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nunmehr schließt der Heilpraktiker im eigenen Namen einen Vertrag mit einem Fremdlabor über eine Laboruntersuchung ab.

Der Heilpraktiker erhält sodann vom Labor eine Abrechnung über die erbrachten Laborleistungen. Diese (komplette) Summe der Abrechnung stellt der Heilpraktiker auf seiner eigenen Gebührennote dem Patienten als Auslagen in Rechnung.

Auf Grund einer zwischen Heilpraktiker und Labor bestehenden Kundentreue-Vereinbarung ist der Heilpraktiker im Innenverhältnis jedoch nicht verpflichtet, für den in der Abrechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag in voller Höhe aufzukommen. Je nach Ausgestaltung der Kundentreue-Vereinbarung darf die Rechnung des Labors um ein Skonto oder eine Provision gekürzt werden. Diese interne Vereinbarung zwischen dem Labor und dem Heilpraktiker wird dem Patienten jedoch nicht offen gelegt.

1.      Zivilrecht

Zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten besteht ein Dienstvertrag.

Soweit der Patient eine Laboruntersuchung begehrt bzw. in eine solche einwilligt, ist hierin ein an den Heilpraktiker gerichteter Auftrag zu sehen, die Hinzuziehung eines fachlich geeigneten Labors zu besorgen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Labor in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Werkvertrag nach § 631 BGB ab (beispielsweise im zahnmedizinischen Bereich wird das Bestehen eines Werkvertrages zwischen Zahnarzt und Zahntechniker eher der Standardkonstellation entsprechen als ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen Labor und Patient) [3].

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Labor und Heilpraktiker sind die §§ 662 BGB anwendbar. Der Heilpraktiker hat demnach gegenüber dem Patienten einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für das Labor.

Kennzeichnend für das Auftragsverhältnis ist ebenfalls der Befreiungsanspruch des Heilpraktikers gegenüber dem Patienten nach § 257 BGB:

„Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.“

2.      Strafrecht

a)   Strafbarkeit des Heilpraktikers gegenüber dem Patienten wegen Betruges gem. § 263 StGB

Der Betrugstatbestand knüpft an eine Täuschungshandlung an, welche beim Opfer einen Irrtum erregt. Weist der Heilpraktiker in der an den Patienten gerichteten Rechnung nicht aus, dass zu seinen Gunsten zwischen ihm und dem Labor eine zu einem Rechnungsnachlass führende (Kundentreue-) Vereinbarung getroffen wurde, befindet sich der Patient darüber im Irrtum, dass die von ihm erstatteten Auslagen vom Heilpraktiker nicht tatsächlich in voller Höhe an das Labor abgeführt werden [3].

Der Patient erleidet einen Vermögensschaden daraus, vermeintliche Aufwendungen in tatsächlich gar nicht entstandener Höhe dem Heilpraktiker bezahlt zu haben. Ein Rechtfertigungsgrund hierfür besteht, wie § 257 BGB zeigt (siehe voranstehende Ziff. 1), nicht.

Da auch Vorsatz und Vermögensschädigungsabsichten unzweifelhaft vorliegen, weil der Heilpraktiker ja von Anfang an die Absicht hatte, den Gutschrifts- oder Skontobetrag für sich zu behalten und nicht an den Patienten weiterzuleiten, ist der objektive Tatbestand eines Betruges sehr rasch und glatt erfüllt.

Strafbarkeit des Labors

Objektiver Tatbeitrag und Kenntnis des Labors von der Abrechnungsweise des Heilpraktikers mit dem Patienten entscheiden darüber, ob eine Strafbarkeit des Labors entweder (lediglich) als Gehilfe oder als Mittäter des Heilpraktikers in Betracht kommt.

Fall III

Ähnlich wie im Fall II beauftragt der Patient im Rahmen einer Heilbehandlung, bei welcher die Inanspruchnahme einer Laborleistung erforderlich wird, den Heilpraktiker, die hierzu notwendigen Maßnahmen zu treffen. Hierauf schließt der Heilpraktiker wiederum im eigenen Namen einen Vertrag mit einem Labor ab. Auch dieses Mal erhält der Heilpraktiker vom Labor eine Einzelabrechnung über die erbrachte Laborleistung.

Der Heilpraktiker weist jetzt aber die Laborkostenrechnung nicht als Auslagenposten auf seiner eigenen Gebührenrechnung gegenüber dem Patienten aus, sondern die vom Labor erbrachte Leistung zusammen mit seinen eigenen Leistungen als Eigenleistung, und rechnet diese auch so ab. Dabei kalkuliert der Heilpraktiker die Position der Laborkosten so, dass er diese entweder für seine eigene Rechnung noch mit einem Aufschlag versieht oder aber ihm vom Labor gewährte Rabatte oder Bonifikationen außer Betracht lässt.

1.      Zivilrecht

Vertragsbeziehungen existieren wiederum im vorliegenden Falle nur zwischen Patient und Heilpraktiker (Dienstvertrag) einerseits und zwischen Heilpraktiker und Labor (Werkvertrag) andererseits. Die Situation ist dem Fall II insoweit vergleichbar.

2.      Strafbarkeit des Heilpraktikers wegen Betruges gem. § 263 StGB?

Hierzu ist vorab ein Blick auf das Berufsrecht und das Gebührenrecht der Heilpraktiker zu richten.

Die BOH Berufsordnung für Heilpraktiker bringt in Art. 2 Nr. 1, 26 den Rechtsgedanken zum Ausdruck, am Patienten nicht „anderweit“ als durch eigene Leistung verdienen zu dürfen, indem es nämlich den Heilpraktikern verboten ist, sich Patienten gegen Entgelt zuweisen zu lassen.

Für die vorliegende Konstellation klar und eindeutig ist die Regelung im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, der GebüH. Dort befindet sich bereits im Vorwort bei den allgemeinen Grundsätzen folgende Regelung:

„Fremdleistungen sowie sonstige Materialien und Auslagen können nur mit dem tatsächlichen Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Der Leistungsträger kann den Kostennachweis durch Belege verlangen.“ [4]

 

Hierzu wird im Kommentar von Karl-Fritz König zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker weiter ausgeführt:

„Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als aktiver Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Übersteigt der Auslagenbetrag DM 50,00, sollte als Nachweis ein Beleg beigefügt werden. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sollten auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als ‘Auslagen’ ausgewiesen werden.“ [5]

Hinzu kommt noch folgendes Moment:

Faktisch werden Heilpraktikerrechnungen nur noch von Privatkrankenkassen erstattet; Kostenübernahmen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen erfolgen nicht mehr, auch nicht mehr im Rahmen freiwilliger Leistungen. Die privaten Krankenversicherer wiederum folgen einer strikten Regelung, wonach Leistungen von Heilpraktikern nur bezahlt werden, soweit diese nach GebüH erstellt und abgerechnet sind. Hierüber besteht nicht bloß eine entsprechende allgemeine Übung der privaten Krankenversicherer. Vielmehr stellt dies eine exakte und fixe Regelung dar, welche sich bis hin zu entsprechenden Individualarbeitsanweisungen der privaten Krankenkassen an ihre Mitarbeiter fortsetzt.

Die Patienten der Heilpraktiker dürfen nun erwarten, dass deren Rechnungen so erstellt werden, wie es der allgemeinen Übung entspricht, gekennzeichnet durch Berufsordnung der Heilpraktiker, Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker und entsprechende Erstattungsregelung der privaten Krankenversicherer (im Übrigen inhaltlich exakt parallel zu den entsprechenden Regelungen im ärztlichen Bereich).

Erstellt ein Heilpraktiker aber eine Rechnung, bei welcher er die Laborkosten als Eigenleistung ausweist und abrechnet, dazuhin mit einem höheren Betrag, als er ihn (unter Berücksichtigung von Boni etc.) selbst an das Labor zu leisten hatte, verstößt dies nun bereits mehrfach gegen das vorstehend beschriebene rechtliche Regelsystem, und zwar sowohl gegen die Verpflichtung, Fremdleistungen auszuweisen als auch gegen die stringente Regelung, Fremdkosten nur zu dem ihm selbst tatsächlich entstehenden Aufwand an den Patienten weiterzugeben.

In einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Rechnungsstellung des Heilpraktikers wird man das für einen Betrugsvorwurf erforderliche, aber auch ausreichende Täuschungsmoment finden können. Da Bereicherungsabsicht (zu Gunsten des Heilpraktikers) und Vermögennachteilszufügung (zu Lasten des Patienten) sich nicht vom vorausgehenden Fall unterscheiden, kann auch hier wiederum der glatte objektive Tatbestand eines Betruges vorliegen.

 

Fazit:

Allen diesbezüglichen Sachverhaltskonstellationen ist gemein, dass gegen den im Arztbereich längst rechtlich ausgetragenen und klaren Grundsatz verstoßen wird,

·          dem Patienten nur solche Fremdkosten weitergeben zu können, die dem Therapeut selbst entstanden sind und auch nur in der Höhe, wie sie bei diesem letzten Endes (und zwar unter Berücksichtigung von Boni oder sonstigen Vergütungen) auch tatsächlich verbleiben;

·          keine Rückvergütungen, Boni oder sonstigen Vergünstigungen aus einer Einschaltung von Leistungen Dritter für den Patienten zu beanspruchen oder entgegenzunehmen. In entwaffnender Deutlichkeit ist dieser Rechtsgedanke auch etwa aus dem Sozialversicherungsrecht längst bekannt, beispielsweise in der Vereinbarung der Zahntechniker-Innung Baden mit den Sozialversicherungsträgern galt nach § 7 Abs. 3 bis 1980 folgende Regelung: „Die Gewährung von Rabatten, Bonifikationen, Skonti und sonstigen Rückvergütungen ist nicht zulässig.“ § 7 Abs. 3 erhielt ab 1983 folgenden Wortlaut: „Gewährte Rabatte, Bonifikationen und sonstige Rückvergütungen sind in der Rechnung zum Nachweis beim Kostenträger auszuweisen.“ [6]

Dass es sich bei diesen (straf-) rechtlichen Erwägungen um alles andere als „Papiertiger“ handelt, zeigen nachdrücklich die so genannten Herzklappenfälle im Arztbereich, bei welchen Betrug bejaht worden ist [7].

So verschieden die in jenen Fällen und bei den vorliegenden Konstellationen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch auf den ersten Blick zu sein scheinen, so handelt es sich aber hier wie dort im Kern und zentral jeweils um nichts anderes als das schlichte Grundproblem, dass ein Entscheidungsträger bzw. Therapeut nicht am Kostenaufwand für Fremdleistungen im medizinischen Bereich partizipieren soll und darf.

 

Anschrift des Verfassers:

RA Dean Mühleisen

Kanzlei Dr. Blaich & Partner

Danneckerstr. 58

D-70182 Stuttgart

Referenzen und Literatur:

1.    Vgl. Dahm FJ. Ärztliche Kooperationsgemeinschaften und Beteiligungsmodelle – im Spannungsfeld der Berufsordnung. MedR 1998: 70.

2.    Franzheim H. Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Artikel Architektenuntreue. 1990: 1.

3.    Ullmann E. Einige rechtliche Aspekte zu dem Verteilungsmechanismus zwischen Zahnarzt und Zahntechniker. MedR 1996: 341.

4.    Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), Fachverband Deutscher Heilpraktiker. Bonn 1985: 2.

5.    König K-F. Kommentar zum GebüH. Bochum 2000: 21.

6.    Ullmann E. 1996: 344.

7.    Tondorf G, Waider H. Strafrechtliche Aspekte des so genannten Herzklappenskandals. MedR 1997: 102-108.