How to do: Informationen zur Aufklärungspflicht

Eine Aktion des Wissenschaftlichen Beirates im Arbeitskreis AKODH

 Dr. Hubert Donhauser

 

Einführende Anmerkungen:

Der Handlungsrahmen der naturheilkundlichen Onkologie ist eng, die Sensibilität hoch. Insbesondere was die primäre Tumortherapie betrifft, steht in aller Regel der klinischen Onkologie mit ihren tumordestruktiven Behandlungen die erste Therapieoption zu, da die Naturheilkunde nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten bietet, schnell und effektiv Tumormasse zu reduzieren. Dies ist aber in den meisten Fällen zunächst Gewähr für ein Überleben und stellt eine Risikominimierung hinsichtlich Rezidiven und Metastasen dar.

Zudem werden naturheilkundliche Methoden der Krebsbehandlung von Seiten der Schulmedizin, manchmal auch von Seiten der herrschenden Rechtssprechung (nicht ganz zu Unrecht) skeptisch betrachtet: Mangelnde Transparenz der Handlungsgrundlagen und multimodaler Therapien widersprechen dem herrschenden Dogma der „statistischen Signifikanz“ als der heute geltenden legitimierten Grundlage medizinischen Handelns. Ob uns dies gefällt oder nicht, stellt die wissenschaftliche Beweisführung auf dem Boden der kontrollierten, randomisierten klinischen Studie nach den Prinzipien der „Good Clinical Practice“ noch immer den einzig gültigen Beleg für Wirksamkeit dar. Allen nicht auf dem Boden der so genannten Evidence Based Medicine stehenden Verfahren wird demnach zunächst mit Skepsis begegnet, auch von Seiten der Richter und Staatsanwälte. Richterliche Entscheidungen zu Gunsten von Medikamenten oder Verfahren mit unbewiesener Wirksamkeit basieren in aller Regel auf einer ausreichenden vorherigen und exakten Aufklärung des Patienten über den experimentellen Charakter dieser Therapien. Fehlt diese Aufklärung oder ist diese nicht eindeutig erfolgt, wird sogar eine nicht durch entsprechende präklinische oder klinische Studien belegte Wirksamkeit behauptet, ist die Rechtsgrundlage eines therapeutischen Handelns schnell in Frage gestellt. Ein solcher aktueller Fall ist in dem nachfolgenden Beitrag zum Medikament UKRAIN aus DER ARZNEIMITTELBRIEF 2001;8 dokumentiert. Hier hatte die mangelnde Aufklärung des Patienten das Versagen der Erstattungspflicht der Krankenversicherung zur Folge. Was sich hieraus in der weiteren Folge für den Anwender hinsichtlich zivilrechtlicher Haftung ergibt, können wir nur erahnen.

 

Und last but not least haben die sich uns anvertrauenden Patienten ein Recht darauf, dass wir insbesondere im Rahmen der Krebsthematik unsere Möglichkeiten, aber auch unsere Handlungsgrenzen kennen und respektieren, zum Wohl des Betroffenen und im Interesse eines möglichst effektiven kombinierten Behandlungskonzeptes.

Aus diesem Grunde sollten unsere Rahmenbedingungen, zu denen auch (im Zusammenhang mit dem Praxis-Qualitätsmanagement) die Aufklärung des Patienten und dessen Dokumentation gehören, in einem zweifelsfreien und schriftlich fixierten Modell stehen. Hierzu hat sich dankenswerter Weise der Kollege Dr. Donhauser, Mitglied des wissenschaftlichen Beirates des AKODH, entsprechend Gedanken gemacht und legt uns mit nachfolgendem Beitrag eine fundierte und gut recherchierte Möglichkeit vor.

Bliebe noch (v. a. im Zusammenhang mit den Ausführungen der RAe Stebner und Mühleisen zu Fragen der Zusammenarbeit mit medizinischen Laboratorien in der vorliegenden Ausgabe AKODH-intern) der Hinweis auf den Datenschutz. Auch hier sind wir verpflichtet, den Patienten über die Weitergabe seiner Personendaten (z. B. bei der Einsendung von Blutproben an ein Labor) aufzuklären und dies entsprechend zu dokumentieren. Im Allgemeinen erfolgt dies jedoch bereits im anamnestischen Gespräch und der nachfolgenden Beratung über das weitere diagnostische und therapeutische Vorgehen. Zweckmäßig ist hier ein Formular, in dem der Patient sein Einverständnis zur Weitergabe von Personendaten und der Beauftragung medizinischer Fremdleistungen (Labor) bestätigt.

Vielen Kolleginnen und Kollegen kommt diese Vorgehensweise der Unterzeichnung verschiedener Dokumente durch den Patienten ungewöhnlich vor, es steht das geflügelte Wort von der „Amerikanisierung“ des Patienten-Therapeuten-Verhältnisses im Raum. Dennoch (oder gerade deshalb) scheint es im Interesse eines möglichst klaren Patienten-Therapeuten-Verhältnisses sinnvoll. Die zunehmende Zahl straf- und zivilrechtlicher Auseinandersetzungen in diesem Bereich empfiehlt diese Praxis. Und aus der eigenen Praxis kann ich berichten, dass es von Seiten der Patienten meist positiv aufgenommen wird, wenn hinsichtlich der Rahmenbedingungen einer (auch meist absehbar längeren) Behandlung gute Aufklärung und klare Verhältnisse herrschen.

 

Für den AKODH-Vorstand: Manfred D. Kuno

Der Heilpraktiker hat als wichtige Funktion in seiner Naturheilpraxis die Aufgabe, individuelle Bedürfnisse seiner Patientenklientel zu erfüllen. Dabei besitzt er einen überaus großen Spiel- bzw. Freiraum hinsichtlich seiner berufsrechtlichen Möglichkeiten, dieses zu verwirklichen. Umso wichtiger erscheint es in diesem Zusammenhang immer wieder darauf hinzuweisen, wie wesentlich es ist, sich bestehende Patientenrechte und Berufspflichten immer wieder vor Augen zu halten.

Diagnostik und Therapie am Patienten „lege artis“ also nach den „Gesetzen der medizinischen Kunst“ auszuführen, ist für den Heilpraktiker oberstes Gebot und eine absolute Selbstverständlichkeit. Für eine korrekte Praxisführung ist dies alleine aber noch nicht ausreichend, es gilt nämlich weitere, wesentliche Notwendigkeiten einzuhalten, deren Missachtung z. T. unschöne Konsequenzen nach sich ziehen können. Es ist kein Geheimnis, dass die Zahl der Prozesse – Patient gegen Behandler wegen „Medizinschäden“ zunehmen, jedoch existiert noch ein anderer Fakt, auf welchen sich Unannehmlichkeiten gründen können, und zwar Unzufriedenheit – nicht allein sondern gerade wegen Missachtung von Privilegien, die dem Patienten zustehen und die er eigentlich in der Praxis erwarten kann!

Wesentliche Stichworte mag uns hier die GMK geben, nämlich mit den Thesen: Streben nach „Professionalisierung“ und „Qualität“! Und dieses mit Recht: In einer Zeit, in der Information alles ist und der Markt im Bereich „Gesundheit“ mehr Verdrängung als Wachstum bietet, stehen diese Begriffe immer mehr an erster Stelle!

Einerseits muss sich „Professionalisierung“ und „Qualität“ auf die Diagnostik und Therapie am Patienten beziehen, zum anderen auf den Umgang mit dem Patienten an sich. Die Frage „Handelt es sich nicht um dasselbe“ wird hierbei häufig in den Raum geworfen.

Auf der einen Seite geht man seinem Beruf bzw. seiner Berufung nach, bezogen auf Abwehren, Heilen bzw. Lindern von Krankheiten, auf der anderen Seite muss auch an die Peripherie gerade dieses Heilens und Linderns gedacht werden – und genau hier stehen die Rechte des Patienten – also die Pflichten des Behandlers – im Vordergrund!

Um was geht es im Einzelnen?

Die rechtliche Beziehung zwischen Patient und Heilpraktiker wird durch den so genannten „Behandlungsvertrag“ geregelt. Dieser Behandlungsvertrag ist im Prinzip die Basis jeder professionellen medizinischen Tätigkeit am Patienten. Er wird von dem jeweiligen Therapeuten mit seinem Patienten zusammen partnerschaftlich verabschiedet und entspricht den vorhandenen Richtlinien des „Dienstvertrages“.

Für diesen ist bezeichnend, dass durch ihn eben nur jene „Dienstleistung“ zugesagt wird und nicht ein bestimmter Erfolg der geleisteten Arbeit. Aber das ist nicht alles. Mit ihm werden auch weitere Rechte und Pflichten festgelegt – für beide Seiten! Der Patient hat z. B. die Verpflichtung, für die erhaltene Leistung zu bezahlen, der Heilpraktiker muss Diagnostizieren und Therapieren und seine Berufspflichten wie z. B. Sorgfaltspflicht, Hilfspflicht, Haftpflicht, Schweigepflicht, Meldepflicht, Dokumentationspflicht, Aufklärungspflicht usw. erfüllen. Vor allem letztgenannte Pflicht verdient hier besonderes Augenmerk.

Folgender Fakt hat dabei herausragende Relevanz: Jede Manipulation bzw. jeder Eingriff am Körper des Menschen bezüglich Diagnostik und Therapie bedeutet haftungsrechtlich gesehen eine „Körperverletzung“. Eine Rechtswidrigkeit kann hier nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Patient seine explizite Einwilligung gibt. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass der Patient nur dann erst in der Lage sein kann, überlegt sein Einverständnis zu artikulieren, wenn er objektiv über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand aufgeklärt wurde und Informationen über Methoden, Folgen und Risiken eines Heileingriffes besitzt.

Bezogen auf den Behandlungsvertrag sind die „Anforderungen an die Aufklärung durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht anders zu sehen, als wie bei Ärzten“

(Vgl. OLG Hamm, 5. 11. 1986, 3 U 310/85.)

Natürlich ist es unwiderlegbar, dass ein gut informierter Patient eine exaktere gedankliche Auseinandersetzung mit der ihn betreffenden Thematik leisten kann und somit annehmbarere Entscheidungen in Problemfällen treffen wird, was somit wiederum positive Wirkung auch auf sein Selbstbestimmungsrecht hat. Frei nach dem Motto: „Nur ein aufgeklärter Patient ist ein guter Patient!“

So gesehen muss der Heilpraktiker die Patienten über die Diagnose, evtl. Erfolgsaussichten, Risiken, Risiken bei Unterlassung, Kosten usw. der erwogenen Therapie sowie Alternativtherapien nach Möglichkeit aufklären und natürlich auch darüber, dass er selbst ggf. keine Kenntnisse über die aufgetretene Krankheit und/oder keine Erfahrungen mit deren Behandlung besitzt.

(Vgl. OLG München, 26. 4. 1989, 27 U 68/88.)

Selbstverständlich wird eine sorgfältige Patientenaufklärung erst dann „lege artis“ vollzogen, wenn der Heilpraktiker sein medizinisches Metier wirklich meistern kann. Dies bezieht sich allerdings nicht nur auf Kenntnisse in den Bereichen der alternativen bzw. komplementärmedizinischen Heilkunde, sondern auch auf Qualifikationen in den Fachrichtungen der akademischen, wissenschaftlichen Medizin.

Der Heilpraktiker sollte in der Lage sein, auch über Alternativen der Schulmedizin aufklären zu können. Je ausgeprägter und ggf. risikoreicher eine Behandlungsmaßnahme ist, desto detaillierter hat eine solche Patientenaufklärung zu erfolgen. Sorgfältig arbeiten bedeutet auch, dass ein verantwortungsbewusster Heilpraktiker klar zu erkennen hat, wo seine eigenen medizinischen Grenzen (vgl. u. a. auch o. g. OLG Urteil aus München) und die Grenzen seiner Behandlungsmethode(n) bei jedem einzelnen Patienten liegen. Es besteht in diesem Sinne auch die Verpflichtung zu einem Konsens mit wissenschaftlichen Verfahren der Medizin.

Es wäre sicherlich überaus sinnvoll, die Vornahme der individuellen Aufklärung schriftlich zu dokumentieren gerade bei größeren Behandlungen bzw. Behandlungseinheiten über einen längeren Zeitraum!

Zeit nehmen für eine Anamnese ist eines, Zeit nehmen für eine exakte Aufklärung ist fast nicht weniger wichtig. Genau dieses gehört mit zu einem professionellen Umgang mit dem Patienten! („Vertrauen schaffen“). So gesehen ist die Aufklärungspflicht nicht weit von der Sorgfaltspflicht entfernt, denn Achtung: Eine Zuwiderhandlung gegen die wichtigen Berufspflichten des Heilpraktikers würde einen Verstoß gegen geltende Patientenrechte bedeuten.

Sollte ein Heilpraktiker gegen die Pflichtgrundsätze seines Berufes verstoßen, so sind die für den Arzthaftungsprozess geltenden prozessualen Grundsätze auch bei der gerichtlichen Inanspruchnahme eines Heilpraktikers zu beachten.

(Vgl. OLG Düsseldorf, 17. 3. 1994, 8 U 151/92.)

 

Patientenaufklärung in der Praxis

Unerlässlich ist das individuelle Aufklärungsgespräch vor einer geplanten Therapie! Es empfiehlt sich eine schriftliche Dokumentation mit Kenntnisnahme und Unterschrift des Patienten bzw. Eintrag in die Karteikarte.

 

Die Aufklärung muss mindestens folgende Positionen enthalten:

·          Erläuterung der Diagnose, ggf. Verdachtsdiagnose.

·          Darlegung der geplanten Therapie mit Hinweisen auf realistische Heilungschancen bzw. Grenzen der Therapie sowie Dauer der gesamten Behandlung und zeitliche Inanspruchnahme des Patienten.

·          Informationen über mögliche Risiken, Auswirkungen (z. B. Schmerzen) und Komplikationen der Behandlung.

·          Erörterung der entstehenden Kosten und ggf. Übernahme seitens eines Kostenträgers (evtl. Vorlage eines individuellen Kostenvoranschlages).

·          Informationen über evtl. Risiken bei Unterlassung bzw. Nichtbeachtung einer Therapie.

·          Darlegung von Behandlungsalternativen – sowohl im naturheilkundlichen Bereich wie auch hinsichtlich wissenschaftlicher bzw. schulmedizinischer Verfahren – inklusive Hinweise auf ggf. mögliche und notwendige Parallelbehandlungen.

·          Ggf. Hinweis des Heilpraktikers auf seine Kompetenz bei der am Patienten diagnostizierten Erkrankung und Erfahrung diesbezüglich in der Therapie.

Oben genannte Punkte sollten der Reihe nach unbedingt mit dem Patienten durchgesprochen bzw. abgeklärt und einzeln abgehakt werden.

 

Achtung:

Besonders hohe Anforderungen werden an den Umfang der Aufklärung gestellt, wenn die Relation hinsichtlich Risiko und Nutzen nicht handfest geklärt ist. Dies gilt natürlich auch dann, wenn Patienten an den Heilpraktiker mit einem bestimmten Behandlungswunsch herantreten. Wesentlicher Fakt ist immer das Eruieren einer Diagnose. Diese muss dokumentiert und nachvollziehbar sein, d. h. sie sollte durch diverse Untersuchungsparameter (z. B. körperliche Untersuchung, Labor, Röntgen, Irisdiagnose usw.) eine Begründung finden können.

Vorsicht:

Das Nichtvorhandensein einer Indikation ist die Begründung für eine Kontraindikation einer invasiven Therapie!


Beispiel eines konkreten Aufklärungsbogens für die Naturheilpraxis

Copyright: Arbeitskreis AKODH e. V.

LIEBE PATIENTIN, LIEBER PATIENT!

Alle Erkrankungen stellen eine spezifische Störung normaler Funktionsabläufe im organischen und/oder psychischen Bereich des Menschen dar.

Eine Behandlung erfordert deshalb die Erstellung eines individuellen Behandlungskonzeptes, welches sich an den jeweiligen persönlichen Vorgeschichten und Krankheitsgegebenheiten orientieren muss. Bevor mit der eigentlichen Therapie begonnen wird, möchten wir Ihnen zu Beginn ein paar wichtige Punkte nahe bringen.

Diagnose und Therapie erfolgen in einer Naturheilpraxis nach dem so genannten „Ganzheitsprinzip“. Dies bedeutet, dass nicht nur einseitige Beschwerden oder Schmerzen behandelt werden, sondern man versucht den eigentlichen Ursachen von Krankheiten auf die Spur zu kommen, um diese dann möglichst langfristig ausschalten zu können. Achtung: Oft ist es in diesem Zusammenhang sinnvoll, naturheilkundliche und schulmedizinische Methoden zu verknüpfen!

Um Sie direkt an Behandlungsentscheidungen teilnehmen lassen zu können, nehmen wir uns Zeit, Sie über wichtige Bedingungen und Maßgaben intensiv aufzuklären!                                                                                                                                                                           

Erläuterung der Diagnose, ggf. Verdachtsdiagnose           

Darlegung der geplanten Therapie mit Hinweisen auf realistischeHeilungschancen bzw. Grenzen der Therapie sowie Dauer der gesamten Behandlung und zeitliche Inanspruchnahme des Patienten.                

Informationen über mögliche Risiken, Auswirkungen (z. B. Schmerzen) und Komplikationen der Behandlung                                               .                                                                                    

Erörterung der entstehenden Kosten und ggf. Übernahme seitens eines Kostenträgers (evtl. Vorlage eines individuellen Kostenvoranschlages).            

Informationen über evtl. Risiken bei Unterlassung bzw. Nichtbeachtung einer Therapie.                          

Darlegung von Behandlungsalternativen – sowohl im naturheilkundlichen Bereich wie auch hinsichtlich wissenschaftlicher bzw. schulmedizinischer Verfahren.                                                                                                                                                       

 

Folgende Bereiche wurden individuell besprochen:

 

 

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass Behandlungskosten in einer Naturheilpraxis von gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Auch ersetzen die Privatkranken- und Beihilfekassen häufig nicht Heilpraktikerrechnungen im vollen Umfang. Wir bitten in Ihrem Interesse um eine vorherige Abklärung!

 

Der Therapeut erläuterte und beantwortete mir alle im Zusammenhang stehenden Problematiken und Fragen.

Patientenaufklärung erfolgte (Ort / Zeitpunkt):            ________________________________

                                                                                              Unterschrift des Patienten